Satzung |
|
ARTIKEL 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
Absatz 1
Der Verein führt den Namen Absolventen- und Förderverein der Fakultät Betriebswirtschaft der Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg e.V., in der Kurzform AUF e.V., und ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein.
Absatz 2
Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
Absatz 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
ARTIKEL 2 - Aufgaben des Vereins
Absatz 1
Der Absolventen- und Förderverein dient der Förderung der Bildung. Der Verein unterstützt und fördert die Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg (im Folgenden: Ohm-Hochschule), insbesondere die Fakultät Betriebswirtschaft, in ihrer Geltung und ihrem Ansehen durch Unterstützung der praxisorientierten Lehre und Forschung. Er führt Veranstaltungen, Vorträge und Fortbildungsmaßnahmen auf dem Gesamtgebiet der Wirtschaftswissenschaften durch. Ferner wirkt er bei der Förderung der an der Ohm-Hochschule Nürnberg eingetragenen ordentlichen Studierenden und Absolventen mit. Der AUF e.V. versteht sich als Bindeglied zwischen der Ohm-Hochschule und der Wirtschaft.
Absatz 2
Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet, und verfolgt ausschließlich gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke.
ARTIKEL 3 - Verwendung der vereinnahmten Mitgliedsbeiträge und Spenden
Absatz 1
Die vom Verein vereinnahmten Mitgliedsbeiträge und Spenden dürfen nur für die in ARTIKEL 2 der Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für die Bestreitung notwendiger Kosten, die im Rahmen der Verwaltung und Erhaltung des Vereins nötig sind, verwendet werden.
Absatz 2
Über die Verteilung und Verwendung der Gelder entscheidet im Rahmen dieser Satzung der Vorsitzende in Absprache mit dem Gesamtvorstand.
ARTIKEL 4 - Mitgliedschaft
Absatz 1
Mitglied des Vereins können Einzelpersonen, Unternehmen, Körperschaften und Vereinigungen werden, denen die Förderung des kaufmännischen, betrieblichen Nachwuchses für Führungspositionen in Wirtschaft und Verwaltung ein Anliegen ist.
Absatz 2
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über die der Gesamtvorstand entscheidet.
Absatz 3
Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres seinen Austritt erklären, den der Vorstand anzunehmen hat. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes bei Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins bzw. der Ohm-Hochschule Nürnberg und durch Tod.
Ein Mitglied, das ausgeschieden ist oder ausgeschlossen wurde, verliert alle Ansprüche auf das Vermögen und auf die Rückerstattung von Einzahlungen. Nicht bezahlte Beträge sind noch zu entrichten.
ARTIKEL 5 - Beiträge
Absatz 1
Zur Deckung der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe vom Gesamtvorstand mit einer Dreiviertelmehrheit zu gegebener Zeit beschlossen wird. Die Erhöhung hat in einem angemessenen Rahmen zu erfolgen.
Absatz 2
Der Jahresbeitrag gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Er ist immer in voller Höhe zu entrichten und wird nicht zurückerstattet.
ARTIKEL 6 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Gesamtvorstand
- der Beirat
ARTIKEL 7 - Mitgliederversammlung
Absatz 1
Eine Ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes 2. Jahr statt. Ihre Einberufung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 4 Wochen vorher, durch den Vorsitzenden.
Die Aufgaben der Ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Rechnungsberichts (jeweils für die 2 zurückliegenden Geschäftsjahre);
- Entlastung des Gesamtvorstandes;
- Beschlussfassung über Anträge;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- Wahl des Gesamtvorstandes;
- Wahl der Rechnungsprüfer.
Absatz 2
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Angabe des Grundes jederzeit vom Gesamtvorstand, oder wenn eine solche von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird, einberufen werden.
Absatz 3
Jedes Mitglied, ob Einzelperson, Unternehmen oder sonstige Vereinigung, hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme und ist berechtigt, Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung zu stellen. Diese Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.
Insoweit es sich um Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Gesamtvorstandes handelt, sind diese ebenfalls schriftlich 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand einzureichen.
Die Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen und ggf. den Mitgliedern schriftlich als Ergänzung der Tagesordnung nachzureichen.
Absatz 4
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
Absatz 5
Stimmenübertragung ist zulässig; es können höchstens 2 andere Mitglieder mitvertreten werden.
Absatz 6
Die Beschlüsse werden grundsätzlich durch einfache Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. - im Verhinderungsfalle - der stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung zur Folge habe, können nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.
Satzungsänderungen, die auf Veranlassung des Registergerichts oder einer anderen Behörde veranlasst werden, kann der Gesamtvorstand ohne eine Entscheidung der Mitgliederversammlung vornehmen.
Absatz 7
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem alle gefassten Beschlüsse niedergelegt sind und das von einem Mitglied des Gesamtvorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
ARTIKEL 8 - Gesamtvorstand
Absatz 1
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- einem Vorsitzenden
- einem stellvertretenden Vorsitzenden
- einem Geschäftsführer
- einem Schriftführer
- einem Schatzmeister
- mindestens zwei Beisitzer
Ferner gehört der Dekan der Dekan der der Fakultät Betriebswirtschaft dem Gesamtvorstand Kraft seines Amtes an.
Absatz 2
Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder dieser Vorstände ist alleine vertretungsberechtigt.
Absatz 3
Im Bedarfsfalle kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes auch zwei Ämter gemäß dem Absatz 1, Ziffer 1-5 inne haben.
Der Gesamtvorstand kann zur Unterstützung der Ziele des Vereins beratende Vorstandsmitglieder berufen, falls alle Mitglieder des Vorstands einer solchen Berufung zustimmen. Beratende Vorstandsmitglieder nehmen an Abstimmungen des Gesamtvorstands teil.
Absatz 4
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Absatz 5
Der Vorstand kann zur Erleichterung seiner Arbeit, Aufgaben an Mitglieder des Gesamtvorstandes übertragen.
Absatz 6
Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf, mindestens 4 mal im Jahr, zusammen und wird vom Vorsitzenden oder - im Verhinderungsfalle - vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
Absatz 7
Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
ARTIKEL 9 - Geschäftsführung
Absatz 1
Die Geschäftsführung des Vereins liegt in den Händen des Geschäftsführers, Schriftführers und Schatzmeisters. Sie haben alle bei wichtigen Maßnahmen die Zustimmung des Vorsitzenden bzw. - im Verhinderungsfalle - des stellvertretenden Vorsitzenden einzuholen.
Absatz 2
Die Geschäftsführung ist ehrenamtlich.
Nur die für die Geschäftsführung notwendigen Kosten gehen zu Lasten des Vereins.
|
|
 |